Sie studieren an einer der bei KOOR – Erasmus Services BW teilnehmenden Hochschulen und interessieren sich für eine Praktikumsförderung? Dann sind Sie hier genau richtig. Das Erasmus+ Praktika-Programm richtet sich an Studierende und Graduierte, die ein Praktikum im europäischen oder außereuropäischen Ausland absolvieren möchten.
Bitte beachten Sie: Von einer Förderung über KOOR – Erasmus Services BW ausgeschlossen sind:
Austauschstudierende, die für ein oder zwei Semester an einer Konsortialpartnerhochschule studieren.
Studierende in Doppelabschlussprogrammen, die bereits eine Erasmus-Förderung der ausländischen Hochschule für ihren Aufenthalt beim Konsortialpartner erhalten.
Bitte beachten Sie, dass eine Erasmus+ Förderung nur vorbehaltlich verfügbarer Mittel erfolgen kann und kein Anspruch auf die Förderung in einem bestimmten Projektjahr besteht.
Projekt 2025 - Bewerbungsportal Placement Online
Eine Registrierung für Neubewerbungen im Projekt 2025 und damit in Placement Online ist nicht mehr möglich.
Placement Online steht nur noch Studierenden offen, die bereits einen Account haben, im Projekt 2025 gefördert werden und ihre Förderung noch abschließen müssen.
Projekt 2025 - Bereits in Placement Online registriert?
Die Vorteile eines Erasmus geförderten Praktikums im Überblick:
skynesher
EU-Praktikumsvertrag zwischen Hochschule, Unternehmen und Student/Studentin
Akademische Anerkennung des Praktikums
Begleitung während des Praktikums durch je einen Ansprechpartner an der Heimathochschule und im Unternehmen
Förderung auslandsbedingter Mehrkosten
Unterstützung bei der Vorbereitung (kulturell, sprachlich, organisatorisch)
Sonderzuschüsse für Studierende mit Behinderung, chronischen Erkrankungen und Studierende mit Kind(ern)
Zusatzförderung für Erstakademiker:innen und erwerbstätige Studierende
Zusätzliche Reisetage für grünes Reisen
Bewerbungsfrist
Die vollständigen Bewerbungsunterlagen für das Erasmus+ Stipendium müssen uns zwei Wochen vor Praktikumsstart vorliegen.
*für Praktika an Schulen und Universitäten inkl. Universitätskliniken und universitäre Forschungseinrichtungen gilt die verkürzte Frist von einer Woche